Bauleitplanung der Gemeinde Habichtswald


Bekanntmachung Erteilung der Genehmigung nach § 6 Absatz 5 Baugesetzbuch

Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Habichtswald am 04. Juli 2024 beschlossene Änderung des Flächennutzungsplanes in der Gemarkung Dörnberg ist gemäß § 6 Absatz 1 Baugesetzbuch der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidium Kassel) zur Genehmigung vorgelegt worden. Das Regierungspräsidium Kassel hat mit Verfügung vom 09. September 2024 (Az.: RPKS – 21-61 a 1611/1-2024/1) die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes „Baugebiet Panoramablick“ genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Absatz 5 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Die genehmigte Flächennutzungsplanänderung, die zugehörige Begründung mit Umweltbericht, Fachgutachten und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 Baugesetzbuch werden gemäß § 6 Absatz 5 Baugesetzbuch in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Habichtswald, Breiter Weg 4, 34317 Habichtswald, Fachbereich Bauen und Infrastruktur, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Ergänzend wird die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes „Baugebiet Panoramablick“ in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes www.bauleitplanung.hessen.de zugänglich gemacht.

Mit der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes beabsichtigt die Gemeinde Habichtswald den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung unter Wahrung kommunaler und öffentlicher Interessen Rechnung zu tragen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Baugesetzbuch wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1.eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Habichtswald geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Flächennutzungsplan
9. Änderung des Flächennutzungsplanes „Baugebiet Panoramablick“, Ortsteil Dörnberg (Auszug aus dem Planteil, unmaßstäblich)


Habichtswald, 16. September 2024

 

Der Gemeindevorstand

Der Gemeinde Habichtswald

 

gez.

Martin Rosowski

Erster Beigeordneter