Kommunalwahl


Der Wahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.03.2026 das endgültige Ergebnis in der Gemeinde Habichtswald ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:

Zahl der Wahlberechtigten

4.243

 

Zahl der Wählerinnen und Wähler

2.700

Zahl der gültigen Stimmen

67.597

 

Zahl der ungültigen Stimmen

89

Die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der Sitze, die den einzelnen Parteien und Wählergruppen insgesamt zustehen, im Falle der Mehrheitswahl die Zahlen, der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt

Lfd. Nr.

Name der Partei oder Wählergruppe

Kurzbe- zeichnung

Stimmen

Sitze

01

Christlich Demokratische Union

CDU

15.731

6

02

Bündnis 90 / Die Grünen

GRÜNE

5.881

2

03

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

SPD

33.962

14

07

Wählergemeinschaft Habichtswald

WGH

12.023

5

Es sind folgende Bewerberinnen und Bewerber gewählt

Lfd. Nr.

Familienname und Rufname („Frau“ oder „Herr“)

Partei oder Wählergruppe

01

Schnegelsberg, Peter

CDU

02

Kirchhof, Karsten

CDU

03

Oeste-Kirchhof, Sabrina

CDU

04

Opitz, Thomas

CDU

05

Burbach, Maxim

CDU

06

Koch, Iris

CDU

07

Mühlbauer, Lukas

SPD

08

Steinbach, Anja

SPD

09

Busch, Nina

SPD

10

Rosowski, Martin

SPD

11

Winkler, Arne-Christoph

SPD

12

Dauber, Frank

SPD

13

Crede, Alexandra

SPD

14

Röhling, Bernd

SPD

15

Fornaini, Nadine

SPD

16

Crede, Karsten

SPD

17

Busch, Birgit

SPD

18

Fornaini, Roberto

SPD

19

Mathe, Michael

SPD

20

Voß, Petra

SPD

21

Klippert, Victoria

GRÜNE

22

Werner, Swen

GRÜNE

23

Brill, Steffen

WGH

24

Ohletz, Antonia

WGH

25

Bratke, Markus

WGH

26

Vater, Thomas

WGH

27

Röper, Sylvia

WGH

Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede zur Gemeindewahl wahlberechtigte Person binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntgabe Einspruch erheben. Der Einspruch der Wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei mir einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Habichtswald, 24.03.2026

Gemeindewahlleiterin                                    - S i e g e l -

gez.

Andrea Büchling