Kommunalwahl 15. März 2026


Hiermit wird aufgefordert gemäß § 22 Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBI. I, Seite 198) zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 25) Wahlvorschläge für die am 15. März 2026 stattfindende Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Habichtswald einzureichen.


1. Wahlvorschlagsrecht

Gemäß § 10 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) erfolgt die Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen, die den rechtlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des KWG und § 23 KWO entsprechen müssen.

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.


2. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag soll nach dem amtlichen Vordruckmuster (Anlage KW Nr. 6 zur KWO) eingereicht werden; er muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWO). Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden (§ 11 Abs. 1 KWG).

Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Berufs oder Stands, des Tags der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 KWG, § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWO). Weisen Bewerber gegenüber der Wahlleiterin bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (5. Januar 2026) nach, dass für sie im Melderegister aufgrund ihrer Gefährdung eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfaches genügt nicht (§ 15 Abs. 5 KWG).

Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wenn er seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 11 Abs. 2 Satz 2 u. 3 KWG). Fehlt die Zustimmungserklärung eines Bewerbers, so ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig (§ 14 Abs. 2 KWG). Wer als Bewerber an der Wahl teilnimmt, kann ab dem Zeitpunkt der Zustimmung nicht Mitglied oder stellvertretendes Mitglied im Gemeindewahlausschuss sein (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KWG).

Neben Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG sind auch die Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen das aktive Wahlrecht besitzen, am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, also am 15.03.2008 oder früher geboren sein, und seit mindestens 3 Monaten, also seit dem 15.12.2025, in der Gemeinde Habichtswald ihren Wohnsitz haben. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 der Hessischen Gemeindeordnung – HGO i. V. m. § 81 HGO). Wer sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl er nicht wählbar ist, macht sich strafbar (§ 107b Abs. 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch).

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere Vertrauensperson ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 11 Abs. 3 KWG). Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters sind in dem Wahlvorschlag anzugeben (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWO). Zusätzlich sind Angaben über die Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu benennen (§ 23 Abs. 1 Satz 4 KWO). Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson dürfen dem Gemeindewahlausschuss weder als Mitglied, noch als stellvertretendes Mitglied angehören (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KWG).

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft (Gemeindevertretung) oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land Hessen im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Gemeindevertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).

Die Wahlberechtigung aller Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte kann für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 KWO).

Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG oder Unionsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag im jeweiligen Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz haben. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruch das Wahlrecht nicht besitzt.

Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die weiteren Unterschriften gem. § 23 Abs. 2 KWO auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster (Anlage KW Nr. 7 zur KWO) zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung von der Wahlleiterin kostenfrei geliefert; die Lieferung soll durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form erfolgen. Bei der Anforderung der Formblätter ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 KWG zu bestätigen (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 KWO). Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 23 Abs. 2 Nr. 5 KWO).


3. Aufstellung der Wahlvorschläge

Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 KWG). Vorschlagsberechtigt ist auch jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen (§ 12 Abs. 1 KWG).

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift nach dem amtlichen Vordruckmuster aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei der Gemeindewahlleiterin gegenüber an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und dass den Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden sind. Die Gemeindewahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig (§ 12 Abs. 3 KWG).


4. Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschläge für die Wahl zur Gemeindevertretung sind während der allgemeinen Öffnungszeiten, spätestens bis zum 5. Januar 2026, 18.00 Uhr, vollständig und schriftlich beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Habichtswald, Breiter Weg 4, 34317 Habichtswald, einzureichen (§ 13 Abs. 1 KWG).

Alle einzureichenden Unterlagen müssen dem Gemeindewahlleiter bis zur Einreichungsfrist im Original zugegangen sein. Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen. Ein Wahlvorschlag ist vom Gemeindewahlausschuss zurückzuweisen, wenn er verspätet eingereicht ist oder nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht. Es wird daher dringend empfohlen, Wahlvorschläge mit allen erforderlichen Anlagen nach Möglichkeit so frühzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit des Wahlvorschlags berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Der Gemeindewahlausschuss wird am 16. Januar 2026 in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheiden. Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist (§ 13 Abs. 2 KWG). Nach der Zulassung durch den Gemeindewahlausschuss (§ 15 KWG) können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden (§ 13 Abs. 3 KWG).

Die für die Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Unterlagen und Vordrucke - ausgenommen die bei der Gemeindewahlleiterin erhältliche Anlage (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift, KW Nr. 7) - sind im Themenportal Wahlen des Landes Hessen unter https://wahlen.hessen.de – Vordrucke für Parteien und Wählergruppen – als Download verfügbar. Im Bedarfsfall können diese auf Anforderung auch bei der Gemeindewahlleiterin in Papierform angefordert werden.

 

Mit den Wahlvorschlägen (Anlage KW Nr. 6 zur KWO) sind gemäß § 23 Abs. 3 KWO einzureichen:

  1. für jeden vorgeschlagenen Bewerber eine schriftliche Erklärung nach einem Vordruckmuster, dass er seiner Aufstellung im Wahlvorschlag zustimmt und ihm die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe der Gemeindewahlleiterin mitzuteilen. Die Zustimmung ist gemäß § 11 Abs. 2 KWG unwiderruflich (Zustimmungserklärung nach Anlage KW Nr. 9 zur KWO),
  2. für jeden Bewerber eine Bescheinigung des Gemeindevorstands, dass der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt (Wählbarkeitsbescheinigung nach Anlage KW Nr. 10 zur KWO),
  3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Anlage KW Nr. 11 zur KWO),
  4. zusätzlich, sofern der Wahlvorschlag gem. § 11 Abs. 4 KWG Unterstützungsunterschriften benötigt: Die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften nach dem Formblatt der Anlage 7 zur KWO (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift, vgl. hierzu oben Ziffer 2.) nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstands beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt (vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 2, 3 KWO).

5. Maßgebliche Einwohnerzahl, Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter

Nach § 148 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ist für die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter diejenige Einwohnerzahl maßgebend, die vom Hessischen Statistischen Landesamt für den letzten Termin vor Bestimmung des Wahltags festgestellt und veröffentlicht worden ist. Die vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellte und veröffentlichte Einwohnerzahl beträgt zum Stichtag 31.12.2024 für die Gemeinde Habichtswald 5.168 Einwohner.

Für die Gemeinde Habichtswald sind 27 Gemeindevertreter zu wählen (vgl. § 38 Abs. 1 HGO).

(Nach diesen Zahlen richtet sich die Zahl von eventuell erforderlich Unter-stützungsunterschriften).

 

6. Sonstiges

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeindevertretung der der Gemeinde Habichtswald den Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG gefasst hat, keine zusätzlichen Bewerberangaben auf dem Stimmzettel aufzunehmen.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei dieser Bekanntmachung an die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Habichtswald, 24.10.2025

gez.                                                                                        - Siegel -

Andrea Büchling

Gemeindewahlleiterin