Nachtrag Gebührensatzung Benutzung Kita

Nachtrag

Aufgrund von § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93, Abs. 1, der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), §§ 1 – 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22 a und 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 15.11.2019 (BGBl. I. S. 1604), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Habichtswald in Ihrer Sitzung am 10. Mai 2023 nachstehenden

 

 

6. Nachtrag zur Gebührensatzung

zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten

der Gemeinde Habichtswald vom 27.08.2018

 

beschlossen:

 

 

Artikel I

 

In § 1 (1c), (3), (4) und (5) sowie in § 3 (2) wird die folgende Änderung vorgenommen:

 

Die „Pauschale für Bastelmaterial und Getränke“ wird in „Aktionsgeld“ unbenannt. 

 

 

Artikel II

 

In § 4 wird folgender Absatz eingefügt:

 

(5) Sofern durch z.B. Personalmangel bedingte längerfristige Einschränkungen der Öffnungszeiten

     und Schließungen mit Notbetreuung erfolgen, kann der Gemeindevorstand nach Prüfung

     eigenständig über eventuelle Gebührennachlässe befinden. Hierzu müssen die Ein-

     schränkungen aber mindestens über 6 Wochen anhalten.

 

 

 

Artikel III

 

Dieser Nachtrag der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Habichtswald tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

 


Habichtswald, 11. Mai 2023

 

           

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Habichtswald 

Dr. Daniel Faßhauer               
           - Siegel -

Bürgermeister