Veranstaltungsgenehmigung
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Susanne Schramm | 05606 5996-53 | ![]() |
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Leon Kühne | 05606 5996-54 | ![]() |
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Thore Bubenhagen | 05606 5996-51 | ![]() |
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Marion Rohm | 05606 5996-52 | ![]() |
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Lars Moheim | 05606 5996-53 | ![]() |
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Alexander Ashauer | 05606 5996-50 | ![]() |
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Wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung planen, die nicht dem Straßenverkehrsrecht unterliegt, müssen Sie ggf. hierfür erforderliche Genehmigungen frühzeitig, spätestens aber ca. 2 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich beantragen. Besteht keine Erlaubnis-, sondern nur eine Anzeigepflicht, sollten Sie dieser ebenfalls frühzeitig nachkommen.
Sonderregelungen gelten für "Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum". Dies gilt insbesondere für motorsportliche Veranstaltungen, Veranstaltungen mit Fahrrädern, Volksmärsche, Volksläufe, Umzüge bei Volksfesten oder vergleichbare Veranstaltungen.
In der Regel ist das Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde, der richtige Ansprechpartner, in deren Gemarkung die Veranstaltung stattfindet. Wenn Ihnen nicht bekannt ist, welche Stadt oder Gemeinde zuständig ist, wenden Sie sich bitte an die Landkreisverwaltung.
Bei Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum ist bei Kreisfreien Städten der Oberbürgermeister/in und bei Kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern der Bürgermeister/in als örtliche Ordnungsbehörde ansonsten der Landrat/in als Kreisordnungsbehörde zuständig.
Die Anzeige hat folgende Angabe zu enthalten:
- Art, Ort und Zeit der Veranstaltung
- Zahl der zuzulassenden Teilnehmer
Die Erteilung eines Bescheides bzw. einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten sind diese Gebühren im Einzelfall unterschiedlich.
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Sondernutzungssatzungen der jeweiligen Stadt oder Gemeinde