Habichtswald


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Rathaus
Gemeinde Habichtswald
OT Dörnberg

Breiter Weg 4
34317 Habichtswald

Fon: (0 56 06) 59 96 - 0
Fax: (0 56 06) 59 96 - 40

eMail: info@habichtswald.de


Mo, Di, Do, Fr 8.00 – 12.30
Di / Do 13.30. – 16.00
Mi 14.00 – 18.00



Außenstelle
Gemeinde Habichtswald
OT Ehlen

Warmetalstraße 13
34317 Habichtswald

Fon: (0 56 06) 56 47 21
Fax: (0 56 06) 56 10 932

eMail: info@habichtswald.de


Mo, Di, Do, Fr 8.30 - 11.30
Mi 14.00 - 18.00


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Sitzungstermine

[23.04.2018 19:30 Uhr]Haupt- und Finanzausschuss
[24.04.2018 19:30 Uhr]Gemeindevertretersitzung
[19.06.2018 18:30 Uhr]Sozial-, Kultur- und Tourismusausschuss
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[01.05.2018 vormittags]1.-Mai-Feier
[03.05.2018 00:00 Uhr]Beschicker-Team
[03.05.2018 18:00 Uhr]Landfrauen Ehlen

Notdienste

Notrufnummer


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Parkausweis für Schwerbehinderte

E-Mail an dieses Amt verfassen. Details
Ordnungsbehördenbezirk
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Alexander Ashauer (05606)5996-51 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Wolfgang Fischer (05606)5996-50 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Marion Rohm (05606)5996-52 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Thore Bubenhagen (05606)5996-53 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Marco Berger (05606)5996-54 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen, eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.
Berechtigungsnachweis ist der Parkausweis im Zusammenhang mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung, welche die einzelnen Ausnahmetatbestände erläutert und begrenzt.

Hinweis: Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des abgestellten Autos liegen, die Ausnahmegenehmigung immer mitgeführt werden.

"Blauer Parkausweis" (EU-weit)

Der "Besondere Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blinde und schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen " auf blauem Grund wird als europäischer Parkausweis ausgestellt. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen wie zum Beispiel:
bis zu 3 Stunden parken bei eingeschränktem Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO)
unter bestimmten Voraussetzungen parken in verkehrsberuhigten Bereichen
bis zu 3 Stunden parken auf Bewohnerparkplätzen

"Oranger Parkausweis" (bundesweit)

Mit dem orangen "Besonderen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen" gelten bundesweit ebenfalls Parkerleichterungen wie die obigen Beispiele.

Achtung: Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol)



An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde, Stadt oder des Landkreises.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag
  • Schwerbehindertenausweis beziehungsweise Nachweise, dass die Voraussetzungen erfüllt sind
  • für den "blauen Parkausweis": ein Lichtbild (neuere Aufnahme, ohne Kopfbedeckung, Maße: 35 x 45 mm)
  • für Bevollmächtige: schriftliche Vollmacht und Personalausweis der oder des Antragstellenden (auch in beglaubigter Kopie)



Welche Gebühren fallen an?
Die Erteilung einer Parkberechtigung für Behinderte ist gebührenfrei.

Welche Fristen muss ich beachten?
Parkausweis "Blau":
Sie können den Parkausweis in der Regel gleich mitnehmen oder bekommen den Ausweis zeitnah zugesandt. Die Dauerausnahmegenehmigungen gelten maximal 5 Jahre.

Parkausweis "Orange":
Geringe Zeitverzögerung, weil die Versorgungsverwaltung im Rahmen der Amtshilfe um Auskunft gebeten wird, ob der Antragsteller zu dem berechtigten Personenkreis gehört.


Rechtsgrundlage

  • § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)



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